Die Beratung nach § 95 Abs. 1a AußStrG ist kostenpflichtig. Es werden daher € 50,00 für eine Einzel- und € 40,00 pro Person für eine Paarberatung berechnet.
Seit 1. Februar 2013 sind die Parteien einer einvernehmlichen Scheidung verpflichtet, vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
Diese Elternberatung nach § 95 Abs. 1a AußStrG wird in unseren Beratungsstellen von unseren Klinischen- und Gesundheitspsychologinnen* angeboten.